§1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "IMM Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Mittweida (Sachsen).
§ 2 Zweck der Stiftung
Der Stiftungszweck besteht in der Förderung
sowie in der Unterstützung von Projekten in Krisengebieten auf der Welt, insbesondere für den Wiederaufbau nach Naturkatastrophen in Kooperation mit regionalen Parnern.
§ 3 Umsetzung des Stiftungszwecks
Die Stiftung verwirklicht ihren Stiftungszweck insbesondere durch
Die Stiftung kann zur Umsetzung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, eigenes Personal beschäftigen und Fachkompetenzen heranziehen.
§4 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 5 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Grundstockvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Bewegliche Güter dürfen im Rahmen der Zweckerfüllung verbraucht werden. Sie sind nicht zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für die Güter, die bei der Stiftungserrichtung eingebracht worden sind.
Weiterhin gilt dies für diejenigen beweglichen Güter, die nach der Stiftungserrichtung aus den Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Spenden finanziert werden.
Werden bewegliche Güter nach der Stiftungserrichtung aus dem Grundstockvermögen finanziert, so gilt § 5 Abs. 2.
(4) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen entsprechend ihrer Bestimmung zu.
Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 6 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, z. B. Spenden, sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
(3) Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 7 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 8 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
(2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus maximal fünf Personen. Die Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Stifterin. Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden ebenfalls durch die Stifterin bestellt.
(2) Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden sowie seinen sellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Vorstandsvorsitzende sollte ein Geschäftsführer der IMM Gruppe sein.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes als Gremium beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bestellt die Stifterin die Nachfolger für die verbleibende Amtszeit. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied, soweit möglich, im Amt. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Abberufung.
(4) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet, außer im Todesfall
a) nach Ablauf der Amtszeit, sofern keine Wiederbestellung erfolgt,
b) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann.
c) durch Abberufung seitens der Stifterin.
(5) Im Fall, dass die Stifterin nicht mehr existiert, werden künftig nachfolgende oder weitere Mitglieder des Vorstandes durch Kooptation des Vorstandes bestimmt. Dies betrifft auch die Wiederbestellung und Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder. Dabei muss ein einstimmiger Beschluss der verbleibenden Vorstandsmitglieder vorliegen.
§ 10 Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von der Stifterin bestellt. Künftig nachfolgende oder weitere Mitglieder des Kuratoriums bestellt der Vorstand.
(2) Die Amtszeit des Kuratoriums als Gremium beträgt drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellt der Vorstand die Nachfolger für die verbleibende Amtszeit. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied, soweit möglich, im Amt. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Abberufung.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, außer im Todesfall
a) nach Ablauf der Amtszeit, sofern keine Wiederbestellung erfolgt,
b) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
c) durch Abberufung seitens des Vorstandes,
Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss muss einstimmig durch den Vorstand erfolgen.
(4) Mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums können Ehrenmitglieder ernannt werden, welche jedoch kein Stimmrecht haben. Ehrenmitglieder werden nicht auf die in Abs. 1 Satz 1 festgelegte Mitgliederanzahl angerechnet.
§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt die Stiftung allein.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Stiftungsmittel in Abstimmung mit dem Kuratorium,
c) die Aufstellung der Jahresabrechnung, der aktuellen Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Tätigkeitsbericht),
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
e) die Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung,
f) die Beschlussfassung über die Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Bei Sitzungen zur Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Stiftungsmittel muss das Kuratorium mit eingeladen werden. Vorstandssitzungen finden, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert, mindestens einmal im Jahr statt.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(5) Zur fachlichen und wirtschaftlichen Beratung kann der Vorstand einen Beirat berufen und Dienstleister nach Bedarf hinzuziehen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere
a) Genehmigung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht und des Tätigkeitsberichtes,
b) Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Stiftungsmittel in Abstimmung mit dem Vorstand.
(2) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Stiftungsmittel sowie die Genehmigung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht, des Tätigkeitsberichtes und des Haushaltsplanes erfolgen in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kuratorium.
§ 13 Beirat
(1) Der Beirat berät in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht den Vorstand und das Kuratorium. Er ist kein Stiftungsorgan im Sinne von § 8.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorerst auf drei Jahre bestellt. Eine personenbezogene Verlängerung ist möglich.
(3) Der Beirat sollte eine Anzahl von sechs Personen nicht überschreiten.
(4) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, die vorher mit dem Vorstandsvorsitzenden abzustimmen sind.
(5) Die Mitgliedschaft im Beirat endet, außer im Todesfall
a) nach Ablauf der Amtszeit, sofern keine Wiederbestellung erfolgt,
b) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
c) durch Abberufung seitens des Vorstandes,
Mitglieder des Beirats können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss muss einstimmig durch den Vorstand erfolgen.
§ 14 Beschlüsse zur Verwaltung
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung (schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, 2-Wochen-Frist) der Vorstandsvorsitzende sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, ist diese allein beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Vorstandsmitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(3) Der Vorstandsvorsitzende lädt (schriftlich, 2-Wochen-Frist) nach Aufstellung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht, des Tätigkeitsberichtes sowie des Haushaltsplanes das Kuratorium zur Genehmigung in eine gemeinsame Sitzung ein. Beschlüsse dazu werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder gefasst. Ein abwesendes Kuratoriumsmitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kuratorium durch ein anwesendes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(5) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern und Beiratsmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 16 und 17 dieser Satzung.
§ 15 Beschlüsse über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Stiftungsmittel
(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind für Beschlüsse über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Stiftungsmittel beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung (schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden, 2-Wochen-Frist) der Vorstandsvorsitzende sowie mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied und mehr als die Hälfte des Kuratoriums anwesend sind. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, vertritt diese den Vorstand allein. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen.
(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(4) Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Eine Satzungsänderung erfordert Einstimmigkeit aller Mitglieder des Vorstandes.
(3) Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
§ 17 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr nachhaltig erscheint, kann der Vorstand
(2) Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Vorstandes.
(3) Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(4) Die durch die Zusammenlegung entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(5) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Sport und Kultur sowie die Unterstützung sozialer Projekte in der Region Mittweida.
§ 18 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 19 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung des Anerkennungsbescheides durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Mittweida, 29. November 2010
1 Hinweis zum Sprachgebrauch: Mit allen in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen sind stehts beide Geschlechter gemeint. Auf die Verwendung von Doppelformen etc. für weibliche und männliche Personen wird aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen verzichtet.